Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Solartechnik Fritz GmbH
Prenzlauer Promenade 49b, 13089 Berlin
Telefon: 030 – 548 205 45
E-Mail: info@solartechnik-fritz.de
für Verträge mit Verbrauchern (B2C)
1. Geltungsbereich und Vertretungsbefugnis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Solartechnik Fritz GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“, und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über die Lieferung und schlüsselfertige Montage von Photovoltaikanlagen einschließlich etwaiger Speicher- und Nebenkomponenten. Verträge werden ausschließlich mit volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen im Sinne der §§ 104 ff. BGB geschlossen.
(2) Individuelle vertragliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Solartechnik Fritz GmbH. Handelsvertreter, Vermittler oder sonstige Vertriebsbeauftragte sind nicht berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder verbindliche Zusagen außerhalb des schriftlich bestätigten Angebots zu machen.
(3) Vertraglich gesonderte oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich durch die Geschäftsleitung der Solartechnik Fritz GmbH schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden entfalten keine rechtliche Wirkung.
(4) Individuelle Regelungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern sie von der Geschäftsleitung freigegeben wurden.
(5) Der Auftraggeber versichert mit Vertragsschluss, dass er Eigentümer des betroffenen Grundstücks und Gebäudes ist oder über eine wirksame und ausreichende Bevollmächtigung des Eigentümers verfügt, die ihn zur Beauftragung der vereinbarten Leistungen sowie zur Zustimmung zu den damit verbundenen baulichen Veränderungen berechtigt. Dies gilt insbesondere für Eingriffe in die Dachkonstruktion, die Montage von Photovoltaikmodulen sowie Änderungen oder Erweiterungen der bestehenden Elektroinstallation.
(6) Sofern der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer ist, hat er dem Auftragnehmer vor Vertragsausführung eine entsprechende schriftliche Vollmacht des Eigentümers vorzulegen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Verfügungs- und Vertretungsbefugnis. Mieter oder sonstige nicht verfügungsberechtigte Personen sind ohne entsprechende Bevollmächtigung nicht berechtigt, Verträge über bauliche Veränderungen abzuschließen.
(7) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftraggeber nicht zur Beauftragung oder Zustimmung der baulichen Maßnahmen berechtigt war, stellt er den Auftragnehmer von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit er die fehlende Berechtigung zu vertreten hat.
2. Vertragsschluss und Angebotscharakter
(1) Die vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(2) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer das vom Auftraggeber unterzeichnete Angebot schriftlich bestätigt. Erst mit dieser Auftragsbestätigung wird der Vertragsinhalt verbindlich festgelegt.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist die betriebsfähige Herstellung einer Photovoltaikanlage einschließlich aller im Angebot ausdrücklich aufgeführten Komponenten sowie die Durchführung der technischen Inbetriebnahme.
(2) Der Vertrag ist rechtlich als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB einzuordnen. Geschuldet wird die funktionsfähige Herstellung der Anlage entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit.
(3) Nicht geschuldet sind Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebotes sind. Dies betrifft insbesondere Dachsanierungen, statische Nachrüstungen, Modernisierungen der bestehenden Hausinstallation oder sonstige bauliche Zusatzmaßnahmen.
4. Preise und Fremdkosten
(1) Es gilt der im jeweiligen Angebot ausgewiesene Gesamtpreis für die dort konkret beschriebenen Leistungen und Komponenten. Grundlage der Preisermittlung sind die im Rahmen der Vor-Ort-Begutachtung festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten sowie die zwischen den Parteien transparent abgestimmten technischen und baulichen Voraussetzungen.
(2) Im Rahmen der Vor-Ort-Besichtigung werden sämtliche erkennbaren technischen, baulichen und elektrischen Gegebenheiten aufgenommen und mit dem Auftraggeber besprochen. Etwaige Besonderheiten oder zusätzliche Anforderungen werden, soweit erkennbar, im Angebot berücksichtigt und offen ausgewiesen.
(3) Nicht vom Angebotspreis umfasst sind Kosten, die durch Dritte verursacht werden oder außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierzu zählen insbesondere Gebühren und Kosten des zuständigen Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers, behördliche Gebühren sowie sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben oder fremdveranlasste Zusatzkosten.
(4) Dies gilt insbesondere für Maßnahmen am Hausanschlusskasten. Der Hausanschlusskasten steht regelmäßig im Eigentum des zuständigen Netzbetreibers und nicht im Eigentum des Hauseigentümers. Sofern im Zuge der Installation festgestellt wird, dass ein veralteter oder technisch nicht geeigneter Hausanschlusskasten vorliegt, kann eine Sanierung oder ein Austausch durch den Netzbetreiber erforderlich werden.
(5) Die Entscheidung über Art, Umfang und Kosten einer solchen Maßnahme obliegt ausschließlich dem zuständigen Netzbetreiber. Auf diese Maßnahmen sowie deren zeitliche oder finanzielle Ausgestaltung hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Etwaige hierdurch entstehende Kosten sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.
(6) Sofern ein Sanierungsfall vorliegt, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber im zumutbaren Umfang bei der Antragstellung gegenüber dem Netzbetreiber, insbesondere mit dem Ziel, einen gegebenenfalls kostenfreien Austausch des Hausanschlusskastens zu erwirken. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Netzbetreiber besteht jedoch nicht und wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet oder garantiert.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot ausgewiesenen Zahlungsmodell. Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5.1 Zahlungsmodell Vorkasse
(1) Sofern im Angebot ausdrücklich vereinbart ist, dass der Auftraggeber die Vergütung im Wege der vollständigen Vorauszahlung erbringt, ist der gesamte Rechnungsbetrag spätestens innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig.
(2) Geht die vollständige Zahlung innerhalb dieser Frist von vierzehn Tagen nach Auftragsbestätigung beim Auftragnehmer ein, erhält der Auftraggeber einen Skontoabzug in Höhe von fünf Prozent auf den im Angebot ausgewiesenen Gesamtpreis.
(3) Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
(4) Erfolgt die vollständige Zahlung nicht spätestens innerhalb dieser Frist von vierzehn Kalendertagen nach Auftragsbestätigung, entfällt der Anspruch auf den Skontoabzug. In diesem Fall gilt automatisch das Zahlungsmodell gemäß Ziffer 5.2.
5.2 Zahlungsmodell 100 % nach Inbetriebnahme
(1) Sofern keine fristgerechte Vorauszahlung gemäß Ziffer 5.1 erfolgt oder im Angebot kein Vorkassemodell vereinbart wurde, wird die Vergütung zu einhundert Prozent nach vollständiger technischer Inbetriebnahme der Anlage fällig.
(2) Die Zahlungsabwicklung erfolgt in diesem Fall ausschließlich über den Finanzierungspartner Cloover, der als Zahlstelle fungiert. Ergänzend gelten die zwischen dem Auftraggeber und Cloover geschlossenen Finanzierungsbedingungen.
(3) Die Zahlung gilt im Sinne des § 362 BGB erst als bewirkt, wenn der geschuldete Betrag dem Auftragnehmer gutgeschrieben wurde.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers gemäß § 449 BGB.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Anlage oder einzelne Bestandteile zu veräußern, zu belasten oder Dritten Rechte daran einzuräumen.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur ordnungsgemäßen Durchführung der Montage erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen. Hierzu gehört insbesondere die Gewährung freien Zugangs zu Dachflächen, Zählerschrank, Verteileranlage und Hausanschlusskasten sowie die Freihaltung geeigneter Stellflächen für Gerüst und Montage.
(2) Sofern es sich bei dem Objekt um ein Ziegeldach handelt, verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens zwanzig passende Reserveziegel in einwandfreiem Zustand für die Dauer der Montagearbeiten bereitzuhalten. Die Reserveziegel müssen der vorhandenen Dacheindeckung in Typ und Beschaffenheit entsprechen. Bei Dächern ohne Ziegeldeckung, insbesondere bei Flachdächern oder Dächern mit alternativen Eindeckungen, besteht diese Verpflichtung nicht.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, notwendige Wanddurchbrüche sowie Kabelverlegungen zu dulden, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderliche Wanddurchbrüche vorzunehmen und diese nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht und dem ursprünglichen Zustand entsprechend zu verschließen.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Anfahrtskosten, Stillstandskosten oder Mehraufwendungen geltend zu machen.
8. Gefahrübergang
(1) Mit der ordnungsgemäßen Abnahme der betriebsfähig hergestellten Photovoltaikanlage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Anlage gemäß § 644 BGB auf den Auftraggeber über.
(2) Erfolgt die Abnahme aus Gründen nicht, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, obwohl die Anlage abnahmebereit hergestellt wurde, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem ihm die Abnahmebereitschaft angezeigt wurde und die Abnahme hätte erfolgen können.
9. Abnahme und Kundenreklamation
(1) Nach Fertigstellung erfolgt die Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage. Die Anlage gilt als abgenommen, wenn sie in Betrieb genommen wurde und der Auftraggeber sie nutzt, sofern nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Inbetriebnahme wesentliche Mängel in Textform angezeigt werden.
(2) Reklamationen sind unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform geltend zu machen. Der Auftraggeber hat die gerügten Mängel nachvollziehbar zu beschreiben. Dem Auftragnehmer steht im Falle berechtigter Mängel zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, kommen weitere gesetzliche Rechte wie Minderung oder Rücktritt in Betracht.
10. Gewährleistung und Herstellergarantien
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
(2) Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende eigene Garantie des Auftragnehmers wird nicht übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich von der Geschäftsleitung zugesagt wurde.
(3) Für Komponenten wie Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wallboxen, Energiemanagementsysteme, Unterkonstruktionen sowie sonstige im Rahmen der Photovoltaikanlage installierte technische Geräte bestehen regelmäßig eigenständige Herstellergarantien. Diese Garantien werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern gewährt und richten sich nach deren jeweiligen Garantiebedingungen. Garantieansprüche sind daher grundsätzlich unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Eine eigene Garantie des Auftragnehmers auf einzelne Komponenten wird nicht übernommen, sofern nicht im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes festgehalten wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht Garantiegeber im Sinne der Herstellergarantien, steht dem Auftraggeber jedoch im Rahmen des Zumutbaren unterstützend bei der Abwicklung von Garantieansprüchen zur Seite, insbesondere durch Bereitstellung von Unterlagen oder Vermittlung des Kontakts zum Hersteller.
(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber der Solartechnik Fritz GmbH bleiben hiervon unberührt.
11. Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
(1) Ertrags-, Verbrauchs- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen unverbindliche Prognosen dar, die auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten technischen Daten, Standortfaktoren und Erfahrungswerten beruhen. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine zugesicherte Beschaffenheit oder Garantie im Sinne des § 443 BGB dar.
(2) Eine Garantie für bestimmte Erträge, Einspeisemengen, Eigenverbrauchsquoten, Amortisationszeiten oder Einsparungen wird nicht übernommen. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierzu zählen insbesondere Witterungsbedingungen, Sonneneinstrahlung, Verschattung, klimatische Veränderungen, behördliche Vorgaben, Netzabschaltungen, Nutzungsverhalten des Auftraggebers sowie technische Rahmenbedingungen des Stromnetzes.
(3) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf zukünftige meteorologische Entwicklungen oder sonstige externe Umstände, die sich auf den Energieertrag auswirken können. Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen sowie auf Grundlage anerkannter Berechnungsmethoden, jedoch ohne Gewähr für das tatsächliche Eintreten der prognostizierten Werte.
(4) Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Insbesondere wird die ordnungsgemäße und funktionsfähige Herstellung der vertraglich vereinbarten Anlage geschuldet, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
12. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gemäß §§ 280, 823 BGB.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspeisevergütungen, nicht gewährte Fördermittel, Prognoseabweichungen oder verlängerte Amortisationszeiten, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Für Schäden an bereits vorhandenen elektrischen Anlagen, Leitungen, Verbrauchsgeräten oder sonstiger Hauselektronik haftet der Auftragnehmer nur, sofern diese Schäden auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn Schäden auf vorbestehende Mängel, Überlastungen, nicht normgerechte Installationen, veraltete Hausinstallationen oder sonstige außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegende Ursachen zurückzuführen sind.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie im Sinne des § 443 BGB übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
13. Gesetzliche Regelungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(1) Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung gemäß § 648 BGB bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Herstellung des Werkes, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner frei gewordenen Kapazitäten erlangt.
(2) Im Falle einer freien Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm gemäß § 648 BGB zustehende Vergütung abzurechnen. Der Auftragnehmer wird hierbei den bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungsstand sowie die infolge der Kündigung entstandenen Aufwendungen und wirtschaftlichen Nachteile nachvollziehbar darlegen. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielte Einnahmen aus der Verwendung frei gewordener Kapazitäten werden entsprechend berücksichtigt. Die sich hieraus ergebende Vergütung wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Auftraggebers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht (§ 273 BGB). Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere aus § 320 BGB, bleiben unberührt.
15. Vollmacht und Behördenkommunikation
(1) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit gemäß §§ 164 ff. BGB, sämtliche im Zusammenhang mit der Planung, Anmeldung, Installation und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erforderlichen Erklärungen gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energieversorgern, Behörden und sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen abzugeben und entgegenzunehmen. Dies umfasst insbesondere die Netzanmeldung, die Abstimmung technischer Anschlussbedingungen, die Beantragung eines erforderlichen Zähler- oder Smart-Meter-Wechsels sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister.
(2) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer ferner, die zur Durchführung der vorgenannten Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen und anlagenbezogenen Daten an Netzbetreiber, Behörden sowie an beauftragte Drittunternehmen weiterzugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Verarbeitung und Weitergabe erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Netzanmeldung und der technischen Abstimmung qualifizierte Partnerunternehmen oder Fachbetriebe als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Beauftragung solcher Drittunternehmen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gemäß § 278 BGB.
16. Referenznutzung und Datenschutz
(1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Leistungen Bildaufnahmen der installierten Photovoltaikanlage sowie einzelner Komponenten, insbesondere der Dachmontage, des Wechselrichters, des Batteriespeichers, der Wallbox oder sonstiger technischer Einrichtungen, erstellt werden dürfen. Diese Bildaufnahmen dürfen vom Auftragnehmer zu Referenz- und Werbezwecken sowohl online als auch offline verwendet werden, insbesondere auf der Unternehmenswebseite, in sozialen Medien, in Präsentationen, in digitalen Veröffentlichungen sowie in Printmedien.
(2) Die Nutzung der Bildaufnahmen erfolgt ausschließlich in Bezug auf die installierte Anlage. Personenbezogene Daten werden hierbei nicht veröffentlicht. Soweit auf Bildaufnahmen ausnahmsweise Personen oder sonstige identifizierende Merkmale erkennbar sein sollten, werden diese vor Veröffentlichung unkenntlich gemacht, sofern keine gesonderte ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
(3) Die Einwilligung zur Nutzung der Bildaufnahmen erfolgt freiwillig und kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail oder per Post, gegenüber dem Auftragnehmer widerrufen werden. Für den Widerruf bedarf es keiner besonderen Begründung. Bereits veröffentlichte Printmedien bleiben hiervon unberührt; digitale Inhalte werden im Rahmen des Zumutbaren entfernt.
(4) Sofern der Auftraggeber keine Nutzung von Bildaufnahmen zu Referenzzwecken wünscht, hat er den Auftragnehmer hierüber in Textform zu informieren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Übrigen ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Streitbeilegung
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bestimmen sich die zuständigen Gerichte nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 12 ff. ZPO. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zulasten des Verbrauchers wird nicht getroffen.
(2) Sofern gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen der Sitz der Solartechnik Fritz GmbH in Berlin (§ 269 BGB).
(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG weder verpflichtet noch bereit, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
18. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01. Januar 2026